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Kontopfändung

Ihr Girokonto könnte von einer Kontopfändung betroffen sein?

Kontopfändung

Ihr Girokonto könnte von einer Kontopfändung betroffen sein?

Keine Sorge - Hier erhalten Sie Informationen und hilfreiche Tipps. Vorhandene Pfändungen können Sie einsehen und direkt bezahlen.

Überblick
Was ist eine Kontopfändung?

Eine Kontopfändung ist eine Zwangs­vollstreckungs­maßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto sperren und das Konto­guthaben pfänden zu lassen.

Was bedeutet das für Sie?

Nach Eingang einer Kontopfändung werden Ihre Konten sowie Ihre Kreditkarten gesperrt. Verfügungen sind nur noch möglich, wenn das Guthaben auf dem Girokonto den gepfändeten Betrag übersteigt. Es gibt keinen automatischen Schutz Ihres Existenzminiums. Auch über Sozialleistungen kann nicht verfügt werden.

Welche Lösungsalternativen haben Sie?

Grundsätzlich haben Sie zwei Handlungs­möglichkeiten:

1. Pfändung bezahlen: Wenn möglich, bezahlen Sie Ihre Pfändung sofort. Dadurch werden alle Konten entsperrt.

2. Pfändungsschutzkonto: Wandeln Sie Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um. Nur so kann Kontopfändungsschutz erreicht werden.

Informieren Sie sich gerne auf dieser Seite über beide Lösungsalternativen und deren konkrete Auswirkungen. Egal, welche Lösung Sie bevorzugen: Leiten Sie die nächsten Schritte direkt online ein.

Pfändung bezahlen

Bezahlvorgang

Voraussetzung für die Bezahlung der Pfändung ist ein Girokonto der Sparkasse UnnaKamen mit ausreichend Deckung. Nach Auswahl des Links und der Anmeldung im Online-Banking können Sie Ihre vorliegende laufende Pfändung direkt einsehen und  in Teilen -oder vollständig- bezahlen.  

Mit Ihren Online-Banking-Zugangsdaten können Sie sofort einen Bezahlauftrag online einstellen.

Sie können Ihre vorliegende Pfändung direkt einsehen und ganz oder teilweise bezahlen.

Voraussetzungen1 für den Online-Bezahlauftrag:

  • Keines Ihrer Konten ist überzogen.
  • Sie haben ausreichend Guthaben auf Ihrem Girokonto.
  • Sie beachten die Rangfolge der Pfändungen.
  • Sie befinden sich nicht in einem Insolvenzverfahren.
  • Sie haben keinen Ratenrückstand bei vorhandenen Darlehen.
  • Sie sind eine Privatperson oder eine natürliche Person (inhabergeführtes Einzelunternehmen).

Kann der Bezahlauftrag nicht ausgeführt werden, erhalten Sie keine gesonderte Information.

Pfändungsschutzkonto
Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

Wird ein P-Konto gepfändet, so erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines monatlichen Grundfreibetrages. Über diesen Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber ohne Weiteres verfügen (z. B. durch Überweisung, Dauerauftrag und Lastschrift). Auf die Art der Einkünfte (z. B. Arbeitslohn, Sozialleistung, Steuererstattung) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an. Der Pfändungsfreibetrag gilt jeweils für einen Kalendermonat.

P-Konten dürfen nur im Guthaben geführt werden. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten ud Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.

Schützt mich ein Pfändungsschutzkonto vor Pfändungen?

Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Die Sparkasse UnnaKamen hat auch keine Möglichkeit, die Gründe und Umstände der Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können Sie nur bei Ihrem Gläubiger anfordern.

Wer darf ein Pfändungsschutzkonto haben?

Grundsätzlich hat jeder Kontoinhaber (außer juristische Personen) einen Anspruch darauf, dass sein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.
Die Umwandlung ist möglich, wenn

  • es sich bei Ihrem Konto um ein Einzelkonto handelt und
  • Sie bisher noch kein P-Konto (auch nicht bei anderen Kreditinstituten) besitzen.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass P-Konten nur im Guthaben geführt werden dürfen. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich. Die Umwandlung in ein P-Konto ist nur einmalig notwendig und muss bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.

Pfändungsschutzkonto

Kundeninformation

FAQ

FAQ

Wie kommen Kontopfändungen zustande?

Eine Kontopfändung ist eine Zwangs­vollstreckungs­maßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto sperren und das Kontoguthaben pfänden zu lassen.

Was ist ein Gläubiger?

Ein Gläubiger ist jemand (z. B. ein Unternehmen), der gegen Sie eine Geldforderung aus Leistungen oder Käufen hat, die Sie von ihm bezogen haben.

Wie bekomme ich ein P-Konto?

Grundsätzlich hat jeder Kontoinhaber (außer juristische Personen) einen Anspruch darauf, dass sein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.

Die Umwandlung ist möglich, wenn

  • es sich bei Ihrem Konto um ein Einzelkonto handelt und
  • Sie bisher noch kein P-Konto (auch nicht bei anderen Kredit­instituten) besitzen.

Bitte beachten Sie, dass P-Konten nur im Guthaben geführt werden dürfen. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.

Die Umwandlung in ein P-Konto ist nur einmalig notwendig und muss bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.

Wie kann ich die Vereinbarung über die Führung meines Kontos als P-Konto aufheben?

Ihre Vereinbarung über die Führung Ihres Kontos als P-Konto können Sie in der Geschäftsstelle vor Ort aufheben.

Ist die Umwandlung in ein P-Konto auch noch nach Kontopfändung möglich?

Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden.

Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Sparkasse UnnaKamen vollzogen, gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sparkasse UnnaKamen zur Bearbeitung drei Geschäftstage Zeit hat.

Bitte beachten Sie, dass die Konto-Umwandlung nur einmalig notwendig ist und bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen muss. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.

Gibt es Einschränkungen beim P-Konto?

P-Konten dürfen nur im Guthaben geführt werden. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.

Was kostet ein P-Konto?

Es gilt der vereinbarte Kontoführungspreis. Zusätzliche Kosten fallen nicht an.

Kann das P-Konto auch ein Gemeinschaftskonto sein?

Das Gesetz lässt P-Konten nur als Einzelkonten zu. Ein Gemeinschaftskonto darf nicht als P-Konto geführt werden.

Wird ein Gemeinschaftskonto gepfändet, so darf die Sparkasse UnnaKamen erst einen Monat nach Zustellung des Pfändung- und Überweisungsbeschlusses aus dem Kontoguthaben Beträge an den Pfändungsgläubiger auskehren.

In diesem Zeitraum kann jeder Kontoinhaber die Sparkasse UnnaKamen beauftragen, sein anteiliges Guthaben auf ein Einzelkonto bei der Sparkasse UnnaKamen zu übertragen. Auch weitere Gutschriften innerhalb des Monats nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses werden dann anteilig auf das Einzelkonto übertragen.

Dabei wird das Guthaben grundsätzlich pro Kopf aufgeteilt, bei zwei Kontoinhabern bekommt also jeder die Hälfte. In besonders gelagerten Fällen können sich die Kontoinhaber und der/die Gläubiger auch auf eine andere Aufteilung einigen. Diese Vereinbarung muss der Sparkasse UnnaKamen in Textform mitgeteilt werden.

Möchte der Pfändungsschuldner im Rahmen seiner Pfändungsfreibeträge über das übertragene Guthaben verfügen, muss er sein Einzelkonto in ein P-Konto umwandeln. Der nicht gepfändete Kontoinhaber benötigt kein P-Konto.

Wird das Gemeinschaftskonto trotzdem gesperrt?

Das Konto wird auch gesperrt, wenn die Pfändung nur einen der Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos betrifft.

Wie hoch ist mein pfändungsfreier Betrag?

Über den automatisch bestehenden Grundfreibetrag hinaus kann sich der Pfändungsfreibetrag für das P-Konto je nach Lebenssituation des Kontoinhabers um weitere Freibeträge erhöhen. Informationen dazu finden Sie in der „Kundeninformation zum Pfändungsschutzkonto“.

Können auch Firmenkonten als P-Konto geführt werden?

Eine Voraussetzung für die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto  ist, dass der Kontoinhaber eine natürliche Person ist. Somit können Einzelkaufleute oder Selbständige ihr Firmenkonto in ein P-Konto umwandeln.

Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt zu Ihrem Berater auf oder vereinbaren einen Termin.

Wie erhalte ich generelle Auskünfte zur Pfändung wie Anschrift, Telefonnummer des Gläubigers oder Höhe der Forderung?

Die Informationen erhalten Sie von Ihrem Pfändungsgläubiger. Sofern Sie das Online-Banking nutzen, haben Sie einen Einblick zu den uns vorliegenden Pfändungen und können dort auch eine Bezahlung (komplett oder teilweise) beauftragen.

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